BVerfG: Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute die Vorratsdatenspeicherung zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Die RichterInnen sahen zwar keine Möglichkeit, die Speicherung der Vorratsdaten ansich auszusetzen,

“Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht.” [via]

allerdings schränkten sie den Verkehrdatenabruf ein:

“In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses).”

Seine Zurückhaltung in seiner Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

“Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt.”

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) wertete die Entscheidung des Gerichts als Erfolg und zeigte sich weiter zuversichtlich, die verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrsdaten mit Hilfe der 34.000 BeschwerdeführerInnen (zu denen auch wir gehören) stoppen zu können. Unterdess forderte der AK Vorrat nun auch personelle Konsequenzen von Seiten der Politik und damit einen Rücktritt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), die

“die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt, einer EU-Richtlinie ohne Rechtsgrundlage zugestimmt und die Datenspeicherung unter Verstoß gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland durchzudrücken versucht.” [via]

Der Verfassungsbruch mache sie untragbar, so Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

“Frau Zypries hat die Öffentlichkeit systematisch getäuscht, etwa mit der vor dem Bundestag aufgestellten Behauptung, es gehe um schwerste Kriminalität [1], während das Gesetz in Wahrheit jede mittels Telekommunikation begangene Straftat betrifft, oder mit der Aussage, man setze die EG-Richtlinie in minimaler Weise um, während das Gesetz in Wahrheit weit über die Vorgaben aus Brüssel hinaus geht. Wir brauchen endlich wieder freiheitsfreundliche Innen- und Justizminister!”

Wolfgang Nešković, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Linken im Bundestag, wirft der Ministerin persönliches Versagen vor und unterstreicht die Rücktrittsforderungen:

“Die einstweilige Anordnung, nach der die Daten bis auf weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden dürfen, war von vornherein absehbar, weil der Gesetzgeber weit über die zugrunde liegende EU-Richtlinie hinausgegangen ist. Er hat zudem zum wiederholten Male die bestehende verfassungsrechtliche Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz missachtet. Darin liegt auch ein persönliches Versagen von Bundsjustizministerin Zypries. Die von Datenschützern erhobene Rücktrittsforderung ist deshalb mehr als gerechtfertigt.” [via]

Die Piratenpartei als Mitklageführerin sieht das Urteil mit gemischten Gefühlen:

“Einerseits deutet es darauf hin das diese Gesetze im Hauptsacheverfahren so nicht umgesetzt werden können, andererseits wird zugelassen das Datensammlungen generell angelegt werden dürfen.” [via]

Man teile nicht die Auffassung des Gerichts, die Datenspeicherung sei harmlos:

“Die Annahme des BVerfG, dass die Datenberge harmlos sind, lässt sich vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Gesetzesüberschreitung und der Unwirksamkeit richterlicher Zugriffshürden für Überwachungsmaßnahmen nicht nachvollziehen.”

Die Vergangenheit habe gezeigt, dass es ausreichen würde, Fremdwörter im Internet zu veröffentlichen, um in das Visier des Verfassungsschutzes zu geraten. Eine Lageverbesserung sei nicht auszumachen, solabge der Verfassungsschutz das Grundgesetz nach Belieben aushebele.

Auch die FDP begrüßte das Urteil aus Karlsruhe.

“”Erneut hat das höchste deutsche Gericht einem grundrechtseinschränkendem Vorhaben der Bundesregierung Grenzen gesetzt”, verwies der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion, Jörg van Essen, auf vorangegangene Urteile. Für ihn ist das Urteil “eine schwere Niederlage für die Bundesjustizministerin”" [via]

Die FDP fordert nun von der Bundesregierung sich von der ausufernden Präventionspolitik zu einer grundrechtsbewussten Innen- und Rechtspolitik hinzuwenden.

Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher und Wolfgang Wieland, Sprecher für innere Sicherheit, von den Grünen begrüßten ebenfalls das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

“Mit seiner heutigen, vorläufigen Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung getroffen zwischen den Interessen der Regierung, die Vorratsdatenspeicherung bis zum Endurteil des Gerichts fortführen zu können einerseits, und dem Schaden für die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger durch die Datenspeicherung andererseits. Das Gerichts hat dem sofortigen und unmittelbaren Grundrechtsschutz den Vorzug gegeben: Datenweitergaben im Bereich der mittleren Kriminalität sind, so das Gericht, unzulässig. Diese gesetzlichen Regelungen dürfen nicht angewandt werden.” [via]

Nun gehe es darum, das Gericht davon bis zu seiner entgültigen Entscheidung zu überzeugen, dass der Vorratsdatenspeicherung das Unrecht auf der Stirn geschrieben stehe.

Die Große Koalition redet sich unterdess das Urteil schön. So kontern der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Fritz Rudolf Körper sowie der rechtspolitische Sprecher Joachim Stünker:

“Die Analyse des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass die Kritik der Opposition an der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung maßlos überzogen und nicht gerechtfertigt ist.” [via]

Die Vorratsdatenspeicherung bleibe zulässig, das Gericht bestätige die Eingriffsvoraussetzungen die der Gesetzgeber in die Strafprozessordnung StPO eingefügt hätte.

“Ebenso bleibt die Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten zu repressiven Zwecken zulässig, soweit Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO ist. Damit ist der gesamte Straftatenkatalog der Vorschrift erfasst, soweit die Straftat auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO).”

Auch die CDU/CSU-Fraktion ist sich nicht zu schade, das Urteil für sich zu werten:

“Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heutigen Beschluss die mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung im Kern zunächst bestätigt. Das ist zu begrüßen.”

und

“Soweit das Bundesverfassungsgericht die Nutzung von Verkehrsdaten für die Ermittlung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sind, zunächst ausgesetzt hat, wird die Bundesregierung im Zusammenhang mit dieser Berichtspflicht auch deutlich zu machen haben, weshalb Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen werden, nur dadurch aufgeklärt werden können, dass auch ein Zugriff auf im Rahmen dieser Telekommunikation angefallene Daten möglich ist.”

Es wäre befremdlich, so Jürgen Gehb (CDU), wenn ein ständig größer werdendes Deliktfeld (die Telekommunikation, Anm. d. Red.) praktisch straffrei bleiben würde.

Gerade Aussagen, wie letztere von Herrn Gehb, zeigen in welche Richtung dieses Gesetz genutzt und ausgeweitet werden soll. Da geht es mitnichten um die Abwehr von schweren Straftaten wie etwa terroristischen Anschlägen. Da geht es konkret um die Bekämpfung von allg. Kriminalität im Telekommunikationsraum, angefangen von Nötigung bishin zu Betrug. Es kann jedoch nicht sein, dass diese Delikte schwerer ins Gewicht fallen, als die Grundrechte jedes freien Bürger in diesem Land, der sich nichts zu schulden kommen lassen hat und dessen Daten dennoch vollkommnen verdachtsunabhängig gespeichert werden. Wer der Meinung ist, dass im Rahmen einer allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung auf diese individuellen Grundrechte verzichtet werden kann, weil man sich a) nichts zu Schulden kommen lassen hat und b) es der allgemeinen Sicherheitslage dient, der ist im Kern verfassungsfeindlich eingestellt und spielt offen mit dem demokratischem Rechtsstaat.

Erste Einschätzungen zum Auskunftsanspruch von beispielsweise der Musikindustrie gegenüber Providern lesen sich bei netzpolitik.org:

“In dieser Hinsicht ist der Beschluss in der Tat sehr interessant, da die §§ 113a und 113b auf die Weitergabe bei schweren Vergehen beschränkt wurden - also Katalogtaten nach § 100g StPO. Und Urheberrechtsverletzungen fallen da nicht drunter.”

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Artikel wird bearbeitet.

— Herr Schwaner, 19.03.2008

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[...] Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. März diesen Jahres die Nutzung von gespeicherten Verkehrsdaten im Zuge der Vorratsdatenspeicherung auf die konkrete Gef…. [...]

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Autor:
Herr Schwaner

erstellt am:
19. März 2008 17:23

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